Hochschulrechtstag
Der Hochschulrechtstag ist ein Symposium, das im jährlichen Wechsel in Erlangen, Köln, Hannover und Bonn stattfindet. Die Veranstaltung verfolgt das Ziel, aktuelle Fragen des Hochschulrechts aufzugreifen, an der Hochschule zu diskutieren und Lösungskonzepte zu entwickeln. Dabei soll auch ein Forum zum Gedankenaustausch zwischen Theorie und Praxis auf den Gebieten des Hochschulrechts eröffnet werden.
17. Deutscher Hochschulrechtstag
Der 17. Deutsches Hochschulrechtstag fand am 25.06.2024 in Köln statt und befasste sich mit dem Thema „Ordnung in der Hochschule“. Einen ausführlichen Bericht finden Sie unter Aktuelles sowie auf der Website des Hochschulrechtstages.
12. Deutscher Hochschulrechtstag
Mit der Zukunft der Akkreditierung von Studiengängen beschäftigte sich der 12. Deutsche Hochschulrechtstag am Mittwoch, 17. Mai, in Köln. Die Tagung stand unter der Frage "Sinnvolle Qualitätssicherung oder bürokratischer Irrsinn?" Seit das Bundesverfassungsgericht die nordrhein-westfälischen Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen 2016 für verfassungswidrig erklärt hat, wird in Hochschulen, Verwaltung und Politik viel über eine mögliche Neuregelung diskutiert. Dabei steht auch ein grundlegender Systemwechsel zur Disposition.
Professor Dr. Christian von Coelln aus dem Kreis der Veranstalter freute sich in seiner Begrüßung, dass man offensichtlich ein sehr aktuelles Thema ausgesucht habe. Mehr als 120 Anmeldungen seien dafür ein starkes Zeichen. Das bestätigte auch Prorektor Prof. Dr. Stefan Herzig, der sich als Prorektor für Forschung und Lehre viel mit Akkreditierungen beschäftigt und aus der Praxis einige Probleme benannte. Er erhoffte sich nicht zuletzt kritische Impulse für die Ausgestaltung der neuen Akkreditierungsverordnung, die derzeit vorbereitet wird.
Anschließend beschäftigte sich Prof. Dr. Ute Mager vom Institut für Deutsches und Europäisches Verwaltungsrecht der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, mit den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Akkreditierung von Studiengängen.
Apl. Prof. Dr. Norbert Janz vom Landesrechnungshof Brandenburg wies darauf hin, dass Akkreditierungen teuer sein. Zur Wahrung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sprach er sich für eine Abkehr von der Programmakkreditierung aus; stattdessen seien System- und Clusterakkreditierungen oftmals günstiger. Zudem forderte er eine erhebliche Verlängerung der bislang fünfjährigen Re-Akkreditierungspflicht.
Recht kritisch setzte sich Prof. Dr. Matthias Stoetzer von der Ernst-Abbe-Hochschule Jena in seinem engagierten Vortrag mit der Akkreditierungspraxis auseinander. Bedingt durch die Zusammensetzung der Kommissionen komme es immer wieder zu willkürlichen Anforderungen, zumal die Kriterien oft nur durch Allgemeinplätze festgelegt seien. Überhaupt sei der Nutzen des Akkreditierungswesens bis heute nicht empirisch nachgewiesen. Als Testfrage stellte er in den Raum, ob jemand der Anwesenden die Universität für seine Kinder danach aussuchen würde, ob diese einen akkreditierten Studiengang anbiete.
Dem widersprach Dr. Thomas Grünewald, Staatssekretär im Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen, auch aus Sicht der Kultusministerkonferenz. Er berichtete, dass spätestens im Herbst den Gremien der Kultusministerkonferenz eine Muster-Rechtsverordnung vorgelegt werde, die Details der künftigen Akkreditierungsverfahren möglichst bundeseinheitlich regeln werde, wenngleich landesspezifische Abweichungen zulässig blieben. Dr. Grünewald warb vor allem für die Systemregistrierung als "katalytischen Prozess", bei dem es durch den Austausch mit der wissenschaftlichen Peer-Group zu erheblichen Qualitätsverbesserungen kommen könne. Deutschland werde davon als starker Wissenschaftsstandort profitieren.
Sodann referierte Dr. Olaf Bartz, Mitglied des Vorstands und Geschäftsführer der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, über die künftigen Aufgaben der Stiftung. In Zukunft werden die Hochschulen privatrechtlich eine Akkreditierungsagentur beauftragen, die ein Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage sodann der Akkreditierungsrat durch Verwaltungsakt über die Akkreditierung entscheiden wird. In der anschließenden Diskussionsrunde wurde noch einmal deutlich, dass dies komplizierte Rechtsschutzfragen aufwirft, wenn die Hochschulen oder gar einzelne Fakultäten das Begutachtungsverfahren durch die Agentur für fehlerhaft halten. Grundsätzlich habe sich die Zusammenarbeit mit den Agenturen aber bewährt, so Dr. Bartz.
Abschließend bedankte sich Prof. Dr. von Coelln bei allen Referenten und Gästen des Hochschulrechtstages und lud vorsorglich schon einmal zur Tagung des nächsten Jahres ein, die dann in Erlangen stattfinden wird.
Bei weiteren Gesprächen und kühlen Getränken klang die Tagung im Dozentenzimmer der Kölner Universität aus.
Ausgerichtet wurde der Hochschulrechtstag vom Institut für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht der Universität zu Köln in Kooperation mit dem Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Recht und der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover sowie dem Institut für öffentliches Recht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.
Einen ausführlichen Tagungsbericht finden Sie in: Die Öffentliche Verwaltung, 2017 (Heft 21), S. 911-913.
Weitere Informationen auch im Internet unter www.hochschulrechtstag.de
Text und Bilder: Dr. Christian Jasper
8. Deutscher Hochschulrechtstag in Köln
Der 8. Deutsche Hochschulrechtstag hat sich am Mittwoch, 8. Mai 2013, mit der W-Besoldung für Professoren beschäftigt. Rund 80 Teilnehmer aus Hochschulen, Ministerien und anderen Einrichtungen diskutierten über die Verfassungsmäßigkeit der reformierten W-Besoldung.
Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile der W-Besoldung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation nicht entsprachen. Der Gesetzgeber habe den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt, sodass die einschlägigen Vorschriften mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar seien, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Im Ausgangsverfahren der konkreten Normenkontrolle hatte der Kläger, ein Professor der Besoldungsgruppe W2 gegen das Land Hessen geklagt und die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genüge. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG fest und gab dem Gesetzgeber auf, mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 verfassungskonforme Regelungen zu treffen.
Der Bundesgesetzgeber sowie die Gesetzgeber von Bayern und Hessen haben darauf zwischenzeitlich reagiert und neue Besoldungsregelungen für die Professorenbesoldung beschlossen; in einigen weiteren Ländern gibt es Entwürfe für Reformgesetze. Diese Reformgesetze sehen eine (unterschiedlich starke) Erhöhung des W2- und W3-Grundgehaltes vor und behalten nicht alimentationsrelevante Leistungszulagen bei; außerdem werden in Anlehnung an die frühere C-Besoldung teilweise wieder Erfahrungsstufen eingeführt. Auch diese Neuregelungen sehen sich jedoch Bedenken ausgesetzt.
Mit diesen Bedenken beschäftigten sich beim 8. Deutschen Hochschulrechtstag in Köln zunächst Prof. Dr. Michael Sachs, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht an der Universität zu Köln, sowie Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht und Verfassungsgeschichte, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, in zwei ausführlichen Tagungsvorträgen.
Michael Sachs analysierte vor allem die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung schon früher gewährter Leistungsbezüge auf die vorgesehenen Verbesserungen der Bezüge, die auch als deren „Konsumtion“ bezeichnet wird. Er sprach insoweit von einem „brisanten Übergangsphänomen“, wenngleich sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problematik nicht beschäftigt habe. Sachs legte dar, dass ein Gesetz, das die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf zukünftig zustehende Leistungsbezüge anordne, die nach der bisherigen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche der Berechtigten in ihrem gesetzlich normierten, konkret vorhandenen Bestand beeinträchtige und folglich in ihr Eigentum eingreife. Da es sich nicht um eine Enteignung handle, sei eine Rechtfertigung der Anrechnungsbestimmungen als Inhalts- und Schrankenbestimmung zu prüfen. Sofern die gesamte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehaltes vorgesehen sei, sah Sachs erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit solcher Regelungen, wenn nicht zugleich eine Kompensation der durch die Konsumtion bewirkten Einbußen im Rahmen der Neuvergabe sichergestellt werde. Zumutbar erscheine dagegen eine Anrechnungslösung, die den bisher Begünstigten einen angemessenen Teil ihrer Leistungsbezüge belässt, erklärte Sachs. Unzulässig seien die diskutierten Anrechnungsregelungen ferner wegen ihrer (unechten) Rückwirkung, die mit dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren seien.
Abschließend diskutierte Sachs die Wirkungen des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils in zeitlicher Hinsicht.
Heinrich Amadeus Wolff bestätigte die Einschätzungen seines Vorredners weitgehend, setzte aber zusätzlich eigene Schwerpunkte für seine Untersuchung und konzentrierte sich insbesondere auf die Reform des hessischen Besoldungsgesetzes. Auch Wolff hält indes eine Konsumtion der vorgesehenen Erhöhung des Grundgehalts durch bisher gewährte Leistungszulagen unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsgemäß. Allerdings dürften Zuschläge, die in einem qualifizierten Verfahren gewährt wurden, um Leistungen anzuerkennen, jedenfalls nicht vollständig eingeebnet werden, so Wolff. Liege die Kappungsgrenze bei maximal 50 Prozent der gewährten Zulagen, sei diese Anforderung wohl noch gewahrt. Ferner sprach sich Wolff für eine verfahrensrechtliche Pflicht aus, auf Antrag alte gekürzte Zuschläge zu überprüfen und gegebenenfalls wieder zu erhöhen, um unsachliche Schlechterstellungen im Zuge der erneuten Besoldungsreform zu verhindern.
Mit Impulsreferaten vertiefen Dr. Michael Hartmer, Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes, und Dr. Ulrich Peters, Ministerialrat im Referat Besoldungsrecht des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums, die Thematik. In der anschließenden Podiumsdiskussion, die unter reger Beteiligung der übrigen Tagungsteilnehmer stattfand, kamen sowohl Befürworter als auch Kritiker der neuen W-Besoldung zu Wort. Auf dem Podium diskutierten Professor Dr. Ulrich Battis, Emeritus der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Professor Dr. Wolfgang Löwer, Institut für Öffentliches Recht – Abteilung Wissenschaftsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Professor Dr. Joachim Goebel, Leitender Ministerialrat im Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie Jürgen Maaß aus dem Finanzministerium Sachsen-Anhalt.
Zu Beginn der Tagung hatte Prof. Dr. Christian von Coelln, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht an der Universität zu Köln und zugleich Studiendekan der dortigen Rechtswissenschaftlichen Fakultät, alle Gäste ganz herzlich begrüßt. Er freute sich über das große Interesse an der hochschulrechtlichen Fragestellung und hoffte auf angeregte Diskussionen.
Einen ausführlichen Tagungsbericht finden Sie in: WissR Bd. 46 (2013), S. 162 ff. sowie weitere Informationen unter www.hochschulrechtstag.de
Text von Wiss. Mit. Christian Jasper